"[...] o inóspito, árido e descurado processo encontra-se estreitamente relacionado com as correntes espirituais dos povos e [...] as suas diversas concretizações devem ser incluídas entre os mais importantes testemunhos da cultura" (F. Klein (1902))



16/06/2016

Bibliografia (364)


-- Boor, F., Der aufgehobene ausländische Schiedsspruch als »rechtliches nullum«? / Eine kritische Analyse auf der Grundlage des Verfassungs- und Völkerrechts (Duncker & Humblot: Berlin 2016)

Apresentação do livro: "Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als »rechtliches nullum« betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Nicht nur der allg. Justizgewährleistungsanspruch, sondern auch das Eigentumsrecht und der allg. Gleichheitssatz verlangen, dass eine Überprüfung des fremdstaatlichen Aufhebungsurteils vorgenommen werden muss. Im Übrigen spielen sowohl das Völkerrecht als auch die in Art. 6 Abs. 1 EMRK festgesetzten Mindestjustizrechte im Rahmen der dazu vorzunehmenden ordre public-Prüfung eine entscheidende Rolle."