"[...] o inóspito, árido e descurado processo encontra-se estreitamente relacionado com as correntes espirituais dos povos e [...] as suas diversas concretizações devem ser incluídas entre os mais importantes testemunhos da cultura" (F. Klein (1902))



28/07/2016

Bibliografia (387)


-- Ebneter, S., Der Prozessbetrug im Zivilprozess (Schulthess Verlag: Zürich 2016)

Apresentação da obra: "Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Phänomen des Prozessbetrugs auseinander. Bei der Analyse der Rechtslage de lege lata steht der allgemeine Betrugstatbestand im Vordergrund, in die Betrachtung werden aber auch andere Straftatbestände sowie die sich aus dem Zivilprozessrecht und dem Aufsichtsrecht ergebenden Instrumente einbezogen. Der Verfasser zeigt auf, dass zwar - entgegen einer weitverbreiteten Meinung - der allgemeine Betrugstatbestand Fälle des Prozessbetrugs nicht zu erfassen vermag, dass aber durchaus andere strafrechtliche und nicht strafrechtliche Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen. Aufbauend auf dieser Erkenntnis spricht sich der Verfasser gegen die Einführung eines speziellen Straftatbestands zur Erfassung des Prozessbetrugs aus".


-- Huber, M. J., Die Anfechtung vertraglich vereinbarter Aufrechnungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz (Peter Lang: 2016)

Apresentação da obra: "Vertraglich vereinbarte Aufrechnungen gehören zu den wichtigsten zivilrechtlichen Erfüllungssurrogaten. Zugleich stellen sie bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung relativ einfache Gestaltungsoptionen zur Verkürzung des schuldnerischen Vermögens dar, da sie es einem Gläubiger ermöglichen, eine Forderung des Schuldners ohne reale Leistungserbringung zum ErlErlöschen zu bringen. Diese Arbeit untersucht für die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese zugunsten der Insolvenz- bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden können. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dabei Differenzierungen zwischen der Insolvenzanfechtung und der Gläubigeranfechtung geboten sind."